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Vorausvereinbarung über die Ehewohnung
iFamZ 2011/78
Gem § 97 Abs 1 EheG aF unterliegt der Aufteilungsanspruch über die Ehewohnung nicht der Parteiendisposition. Entscheidend für die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung ist, ob die davon betroffene Liegenschaft in das aufzuteilende eheliche Gebrauchsvermögen fällt. Hat das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten den Charakter als Ehewohnung endgültig verloren, so stellt es eine gewöhnliche eheliche Ersparnis dar, deren Aufteilung mit einem Notariatsakt geregelt werden kann.
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0057386). Diese Regel wird nur insoweit durchbrochen, als es sich um Sachen handelt, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten besonders wichtig sind, wie zB die Ehewohnung (RIS-Justiz RS0057386 [T1]). Der Ehegatte muss auf die Weiterbenützung der Ehewohnung „zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen sein“ (§ 82 Abs 2 EheG). Die Einbeziehung einer Ehewohnung in die Aufteilungsmasse nur nach...