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Änderung der Obsorgeregelung bei Kindeswohlgefährdung, nicht bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage
iFamZ 2011/63
§ 144, 176 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Nach stRsp soll die einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen sollen, nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (RIS-Justiz RS0047916; RS0047841), wenn also im Interesse des Kindes ein Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen dringend geboten ist, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein strenger Maßstab angelegt werden muss (RIS-Justiz RS0048699; RS0047841). Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist (7 Ob 182/10f mwN uva). Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher – ebenso wie die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge erstmals übertragen werden soll – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar. Nur wenn auf das im Vordergrund stehende Kindeswohl nicht ausrei...