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Aufhebung der gemeinsamen Obsorge, keine Möglichkeit der Zuteilung der Pflege und Erziehung an einen Elternteil
iFamZ 2011/62
Die Legaldefinition der Obsorge findet sich in § 144 ABGB, wonach die Eltern das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten haben. Dabei umfassen die Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung jeweils auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Wenn das Gesetz in anderen Bestimmungen von „Obsorge“ spricht, sind immer alle in § 144 ABGB genannten Teilbereiche gemeint. § 177 ABGB lässt im Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes die Obsorge beider Eltern aufrecht. Die Eltern können jedoch dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann. Im Fall der Obsorge beider Eltern kann diejenige eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein. Für den Fall, dass ein Elternteil die Aufhebung einer solchen Obsorge beantragt, also das Einvernehmen später wegfällt, hat das Gericht, wenn es nicht gelingt, eine gütliche Einigung herb...