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Übertragung der alleinigen „elterlichen Sorge“ auf die Mutter; kein prinzipieller Vorrang der gemeinsamen Sorge gegenüber der Einzelsorge nach deutschem Recht
iFamZ 2011/60
§§ 1626 ff BGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Die beiden Kinder sind wie der Vater deutsch-polnische Doppelstaatsbürger; die Mutter ist deutsche Staatsbürgerin. Die Ehe der Eltern wurde geschieden.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich die Mutter, nachdem sie vom Vater beschimpft und verletzt worden war, bereits vor rund sieben Jahren von diesem getrennt. Die Kinder werden seither von der Mutter alleine erzogen und versorgt. Zwischen Mutter und Kindern besteht eine liebevolle, fürsorgliche Beziehung, während die Kinder dem Vater entfremdet sind (seit dem Auszug im Jahr 2003 fanden lediglich fünf Kontakte des Vaters mit den Kindern statt). Die Mutter wurde im April 2007 von den Sicherheitsbehörden vom Verdacht in Kenntnis gesetzt, dass sich der Vater an eine kriminelle Organisation in Polen gewandt habe, um die Kinder aus Österreich zu entführen. Zwischen den Eltern gibt es keinerlei Gesprächsbasis mehr; irgendeine Art der Übereinstimmung in der Frage der Betreuung und der Erziehung der Kinder besteht nicht. Ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit der Eltern muss verneint werden.
S. 77Unstrittig ist deutsches Recht anzuwenden. Ein Revisionsrekurs kann...