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Keine Einengung des Stoffsammlungsgrundsatzes im Vorschusseinstellungsverfahren
iFamZ 2011/56
Der Bemessung des vom Vater zu leistenden Unterhalts (218 Euro monatlich) lag zugrunde, dass der Vater, der damals ein Arbeitslosengeld von 21,35 Euro täglich bezog, unter Einsatz seiner Kräfte bei einer dauerhaften Anstellung in seinem Beruf als Elektriker ein monatliches Einkommen von zumindest 1.090 Euro (inklusive anteiliger Sonderzahlungen) erzielen könnte. Der Tochter wurden Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe gewährt, die für den Zeitraum vom bis im Hinblick auf den Krankenstand des Vaters und die daraus resultierende Unanwendbarkeit des Anspannungsgrundsatzes eingestellt wurden.
Mit Beschluss vom hat das Erstgericht die Titelvorschüsse mit Ablauf des eingestellt, weil der Vater von bis Krankengeld in Höhe von 618,54 Euro monatlich und ab Pensionsvorschuss in Höhe des bisherigen Krankengelds bezog. Das Rekursgericht hob den Einstellungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos auf, weil der Vater nach wie vor anzuspannen sei.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.
Die Absicht des Gesetzgebers im Zuge der Novellierung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG mit dem FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, war offenkundig darauf gerichtet,...