Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung laufender Unterhalt – Unterhaltsrückstand
iFamZ 2011/54
§ 3 Z 2 UVG nF
Der Vater der am geborenen Leonie anerkannte am vor dem Jugendwohlfahrtsträger (JWT) die Vaterschaft. In einer vor dem JWT am abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung verpflichtete sich der Vater, ab einen Unterhaltsbeitrag von 160 Euro monatlich zu zahlen. Es wurde auch festgelegt, dass die bereits fälligen Unterhaltsbeträge binnen zwei Tagen zu zahlen sind, dass der Unterhalt von 160 Euro für Februar 2010 am fällig ist und dass die künftig ab März 2010 fällig werdenden Unterhaltsbeträge am Ersten eines jeden Monats im Voraus zu zahlen sind. Am beantragte das Kind die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe (160 Euro monatlich); am wurde klargestellt, dass die Vorschüsse ab begehrt werden. Mit dem Vorschussantrag wurde die Gleichschrift eines mit datierten Antrags vorgelegt, nach dessen Inhalt das Kind hinsichtlich des im Zeitraum vom bis entstandenen Unterhaltsrückstands in Höhe von 371,61 Euro die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294a EO gegen den Vater begehrte. Dem Vorschussantrag war weiters ein Telefaxdeckblatt samt Sendebericht angeschlossen, wonach der Exekutionsantrag am um 8:07 Uhr per Telefax an das ...