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iFamZ 2, März 2011, Seite 61

Ausschluss einer gerichtlichen Einzelfallprüfung der Obsorgeregelung diskriminiert den Vater eines unehelichen Kindes

iFamZ 2011/52

Helene Klaar

§§ 144, 166 f, 176 f ABGB, Art 6, Art 8 iVm 14 EMRK

EGMR , Appl Nr 35637/03, Sporer gg Österreich

Für das Gericht stellt der persönliche Eindruck der Eltern in einem Obsorgeverfahren einen wichtigen Aspekt dar, dem im konkreten Fall durch zwei mündliche Verhandlungen vor dem Bezirksgericht Rechnung getragen wurde. Es liegt daher keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 EMRK) vor. Die Prüfung der Frage, ob eine gemeinsame Obsorge bzw eine alleinige Obsorge des Vaters im Interesse des unehelichen Kindes liegt, setzt die Zustimmung der Kindesmutter voraus, die nur im Fall einer Gefährdung des Kindeswohls ersetzt werden kann. Diese Ungleichbehandlung des Vaters eines unehelichen Kindes im Vergleich zu einem Vater, dem zunächst die Obsorge zugekommen war und der sich später von der Kindesmutter getrennt hat bzw scheiden ließ, verstößt gegen Art 8 iVm Art 14 EMRK.

Der Beschwerdeführer (Bf) ist ein 1976 geborener österreichischer Staatsbürger. Im Mai 2000 wurde sein unehelicher Sohn K. geboren. Die Kindesmutter lebte zu diesem Zeitpunkt zwar im selben Haus wie der Bf, der jedoch in einer anderen Wohnung mit seiner langjährigen Partnerin und ihrem gemeinsamen Sohn zusammenlebte. Im ersten Lebensjahr des unehelichen Sohnes kümmerten s...

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