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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 234

Probleme im Bereich der Gerichtsgebühren bei familienrechtlichen Angelegenheiten

Scheidungsvergleich – Genehmigung von Rechtshandlungen/Bestätigung der Pflegschaftsrechnung- Besuchsrechtsverfahren – einstweilige Verfügungen

Dietmar Dokalik

Mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2009, BGBl I 2009/52, wurden zahlreiche Änderungen im Gerichtsgebührengesetz (GGG) herbeigeführt, die das Verfahren außer Streitsachen betreffen. Der vorliegende Beitrag untersucht – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – in der Praxis auftretende Probleme unter Berücksichtigung des dazu ergangenen Erlasses des BMJ und einzelner „Nachbesserungen“ durch das BBG 2011, BGBl I 2010/111.

I. Scheidungsvergleich im streitigen Verfahren

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung in einem Verfahren über Scheidung der Ehe im Einvernehmen (§ 55a EheG) ist mit einem Pauschalbetrag von 253 Euro, bei Liegenschaften mit 379 Euro zu vergebühren (TP 12 Anm 3 GGG). In der Praxis stellt sich die Frage, welchem Gebührenregime Scheidungsfolgenvereinbarungen zu unterwerfen sind, die nicht anlässlich des Verfahrens über Scheidung der Ehe im Einvernehmen geschlossen werden, sondern anlässlich einer streitigen Scheidung.

Es kommt häufig vor, dass auch Parteien eines streitigen Ehescheidungsverfahrens nach oder für den Fall der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen (prätorischen) VergleichS. 235 schließen, der die Fragen des Ehegattenunterhalts, des weiteren Schicksals der Ehewohnung, der Aufteilung de...

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