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Rückverweisung im bulgarischen Unterhaltskollisionsrecht – lex fori für das Provisorialverfahren
iFamZ 2011/184
Die Parteien sind bulgarische Staatsangehörige. Sie leben seit 2002 ständig in Österreich und sind seit miteinander verheiratet.S. 230 Ihre eheliche Wohnung befindet sich in Österreich. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten und die Erlassung zweier EV gem § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO und § 382e EO. Die auf einstweiligen Unterhalt in der Höhe von 2.000 Euro monatlich gerichtete EV bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens begründet sie damit, dass ihr der Beklagte, der im Monat 6.000 Euro verdiene, während sie lediglich 340 Euro netto monatlich ins Verdienen bringe, einen angemessenen Unterhalt schulde, tatsächlich aber keinen Unterhalt leiste. Der Beklagte komme zwar für die Kosten der ehelichen Wohnung auf. Dieser Aufwand sei aber nicht anrechenbar, weil die Klägerin aufgrund seines aggressiven Verhaltens in ein Frauenhaus flüchten musste. Der Beklagte wendete ein, dass der begehrte Unterhalt nach bulgarischem Recht zu beurteilen sei. Danach stehe der Klägerin aber kein Unterhaltsanspruch zu, weil sie nicht arbeitsunfähig sei.
In Fragen der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, wozu auch der Unterhalt währe...