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Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaates muss nicht nur materiell vorliegen, sondern auch bescheinigt sein
iFamZ 2011/183
Art 11 Abs 8, 42 VO Brüssel IIa
Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist es keine denkmögliche Auslegung von Art 42 Abs 1 VO Brüssel IIa, dass die Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaats lediglich tatsächlich vollstreckbar sein müsse, dieser Umstand aber nicht bescheinigt zu werden brauche und sich aus der Tatsache der Ausstellung der Bescheinigung durch das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats per se ergebe, dass die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sei, wenn nämlich – wie hier – die Bescheinigung selbst die Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaats ausdrücklich als nicht vollstreckbar bezeichnet.
Aus der nicht bestehenden Möglichkeit, eine Entscheidung zu bekämpfen, folgt keineswegs zwingend deren Vollstreckbarkeit.
Der Rechtsmittelwerber meint weiter sinngemäß, das spanische Gericht habe die – im vorliegenden Fall verneinte – Frage 10 der Bescheinigung gem Art 42 Abs 1 VO Brüssel IIa über Entscheidungen über die Rückgabe des Kindes (Anhang IV) mit dem Wortlaut „Ist die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar?“ so verstanden, Exekutionsmaßnahmen in Spanien seien im konkreten Fall nicht möglich, weil sich das Kind in ...