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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 229

Aufenthaltsbestimmung zählt zur elterlichen Sorge, nicht zur Obhut nach spanischem Recht

iFamZ 2011/182

Art 3, 13 HKÜ

1. Die Mutter (Antragsgegnerin) bekämpft in ihrem Revisionsrekurs nicht (mehr) die Ansicht der Vorinstanzen, wonach dem Vater (Antragsteller) – auf der Grundlage des hier nach den erstgerichtlichen Feststellungen und der Aktenlage maßgeblichen spanischen Rechts (vgl RIS-Justiz RS0074559; Nademleinsky/Neumayr, IFR, Rz 09.05) – unmittelbar vor dem Verbringen des Kindes (auch) das (mitauszuübende; RIS-Justiz RS0106625) Sorgerecht zu diesem zustand (Art 3 lit a HKÜ) und er dieses Sorgerecht auch ausgeübt hat (Art 3 lit b HKÜ; vgl auch Nademleinsky/Neumayr, IFR, Rz 09.07).

2. Nach Ansicht der Mutter hätte aber das Rekursgericht aufgrund der – nach dem Beschluss des Erstgerichts und vor jenem des Rekursgerichts – in Spanien ergangenen Entscheidung zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Mutter (nunmehr) das (alleinige) Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehe und folglich eine Rückführung des Kindes gegen den Willen der Mutter (nunmehr) zu unterbleiben habe.

Insoweit verkennt die Mutter, dass ihr mit besagter Entscheidung des spanischen Gerichts nur die Obhut (Personensorge; „guarda y custodia“), nicht aber die – immer noch beiden Elternteilen gemeinsam ...

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