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Anwendung der lex fori des ersuchten Gerichts auf die Beweisaufnahme
iFamZ 2011/181
Art 10 EuBVO
Bei der Ausführung der Mängelrüge zeigt die Beklagte mit ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung des spanischen Verfahrensrechts eine verfahrensrechtliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf, die aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen ist. Es geht nämlich – sowohl bei der Erledigung der Mängelrüge als auch bei seinen Aufträgen für das fortzusetzende Verfahren – ausdrücklich davon aus, für die Beweisaufnahme vor dem und durch das Rechtshilfegericht in Spanien sei österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden.
Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zu Art 10 Abs 2 EuBVO (VO [EG] 2001/1206 des Rates vom über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen), der vorsieht, dass das ersuchte Gericht das Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaates erledigt, also nach der lex fori des ersuchenden Gerichts. Nach diesem Recht bestimmen sich daher alle Fragen, die die konkrete Durchführung der Beweisaufnahme betreffen, ua auch die Auswahl und Honorierung von Sachverständigen. Vom Grundsatz der Erledigung nach der lex fori des ersuchten Staate...