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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 228

Keine österreichische Adoptionsgerichtsbarkeit für russisches Kind in Russland

iFamZ 2011/180

§ 113b JN

(...) 2. Der Vater steht auf dem Standpunkt, dass die Adoption eines minderjährigen außerehelichen Kindes durch seinen leiblichen Vater nach dem Recht der Russischen Föderation nicht zulässig sei, weshalb er seinen Sohn in Russland nicht adoptieren könne. Der zugrunde liegende Adoptionsvertrag sei daher nach russischem Recht nicht zulässig.

3.1. Zwischen Österreich und der Russischen Föderation besteht kein bilateraler Vertrag zur Regelung von Adoptionsfragen. Abgesehen davon, dass die Russische Föderation das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl III 1999/145, nicht ratifiziert hat (vgl auch Fuchs, Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren, FN 669), enthält dieses Übereinkommen (nur) materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Garantien zum Schutz der Grundrechte der Kinder (vgl dazu Rudolf, Das Haager Übereinkommen über die internationale Adoption, ZfRV 2001, 183). Die internationale Zuständigkeit zur Durchführung der Adoption wird in diesem Übereinkommen aber nicht geregelt (Fuchs, Internationale Zuständigkeit, Rz 295). Die Russische Föderation ist auch nich...

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