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Internationales – fallweise
Internationale Streitanhängigkeit in Kindschaftsverfahren – Änderung der Rechtslage durch die EuGH-Entscheidung Purrucker II?
I. Sachverhalt
Ein minderjähriges Kind lebt mit seiner Mutter in Österreich. Sein Vater lebt in der Slowakei. Alle drei sind slowakische Staatsbürger. Die Mutter verkehrt im Drogenmilieu. Der Vater stellt daher am in der Slowakei, der österreichische Jugendwohlfahrtsträger (JWT) am in Österreich einen Antrag auf Obsorgeübertragung. Der Vater stützt die Zuständigkeit der slowakischen Gerichte in seinem Antrag auf seinen Wohnsitz in der Slowakei, die slowakische Staatsbürgerschaft des Kindes und dessen Geburt in der Slowakei.
Variante: Mit Beschluss vom 25. 5. 2011 überträgt das slowakische Gericht die alleinige Obsorge dem Vater.
II. Mögliche Lösung
A. Maßgebliche Rechtsgrundlage – VO Brüssel IIa
Da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU hat, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der VO Brüssel IIa. Sie geht nationalem Recht (Art 14), dem Haager Kinderschutzübereinkommen 1996 (KSÜ; Art 61 lit a) und dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen 1961(MSÜ; Art 60 lit a) in diesem Bereich vor.
B. Zuständigkeit nach der VO Brüssel IIa
Die Zu...