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Erbantrittserklärung muss vor Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss abgegeben werden, sonst keine Rekurslegitimation
iFamZ 2011/176
Ohne Abgabe einer Erbantrittserklärung, bevor das Verlassenschaftsgericht an den Einantwortungsbeschluss gebunden ist, besteht keine Rekurslegitimation zur Bekämpfung des Einantwortungsbeschlusses. War der Erbe – aus welchen Gründen auch immer – an der rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung gehindert, kann er ab Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss seine erbrechtliehen Ansprüche nur noch mit Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend machen.
Anmerkung
In dieser Entscheidung folgt der dritte Senat seiner eben besprochenen Vorentscheidung vom , 3 Ob 227/10v, sowie den Entscheidungen 1 Ob 86/09s und 5 Ob 24/09d, unter nochmaliger ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 50/08v.
Zur Frage der Zulässigkeit der Bekämpfung des Einantwortungsbeschlusses liegt also, ausgehend von § 164 AußStrG 2003, keine einheitliche Rsp des OGH vor. In seiner Entscheidung 4 Ob 50/08v, iFamZ 2008/140, 263 (Tschugguel), ist der OGH noch strikt seiner Judikaturlinie zu § 9 AußStrG 1854 gefolgt und hat, offenbar unter Ausklammerung von § 164 AußStrG 2003, die Rechtsmittellegitimation auch ohne Erbantrittserklärung dann bejaht, wenn der Erbansprecher sein Interesse am Erbantritt deutlich bekundet hat und die ausd...