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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 216

Verschuldensabwägung

iFamZ 2011/174

§ 49 EheG

Tritt das Fehlverhalten eines Ehegatten in seiner Bedeutung für die unheilbare Zerrüttung der Ehe fast völlig in den Hintergrund, so ist das überwiegende Verschulden des anderen Ehegatten auszusprechen. Dabei haben Eheverfehlungen, die nach S. 217der unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesetzt werden, bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht.

Nach stRsp des OGH muss bei beiderseitigem Verschulden ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils annehmen zu können. Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (RIS-Justiz RS0057057, RS0057361, RS0057821). Die beiderseitigen Eheverfehlungen sind einander in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wobei es nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wie weit sie einander bedingen und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (2 Ob 31/10p; 4 Ob 205/10s; RIS-Justiz RS0057303, RS0057223, RS0057268). Eine unheilbare Zerrüttun...

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