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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 216

Sozialhilfe ist idR kein Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten – Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung aufgrund eigener Bedürfnisse

iFamZ 2011/173

§§ 68, 68a EheG

Die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe wird nur dann als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers und keine „aufgeschobene“ Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht.

§ 68 EheG gewährt einen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Dabei darf der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet werden.

Der Beklagte hat die behauptete (und auch festgestellte) Rückersatzpflicht der Klägerin nach dem Wiener Sozialhilfegesetz nie substantiiert bestritten. Die von der Klägerin bezogene Sozialhilfe, soweit sie zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt wurde, hat daher bei der Beurteilung ihrer Unterhaltsansprüche als anrechenbares Eigeneinkommen außer Betracht zu bleiben.

Bei Scheidung der Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Ehepartner stehen den Ehegatten zwar prinzipiell gegeneinander keine Unterhaltsansprüche zu, § 68 EheG gewährt aber einen Unterhaltsanspruch, wenn...

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