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PV-Info 12, Dezember 2023, Seite 24

Rückersatz von Ausbildungskosten

Andreas Gerhartl

Die Rechtsprechung zum Ausbildungskostenrückersatz ist mittlerweile recht umfangreich. Dementsprechend unübersichtlich sind die Voraussetzungen, unter welchen der Arbeitgeber einen solchen Ersatz vom Arbeitnehmer fordern kann. Da dabei etliche Komponenten zu beachten sind, soll anlässlich zwei weiterer jüngerer Entscheidungen des OGH (, 8 ObA 22/23b; , 9 ObA 48/23h) ein Überblick über die einschlägige Rechtslage gegeben werden.

Grundsätzliches

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Ausbildung des Arbeitnehmers, ist damit im Regelfall die Erwartungshaltung verbunden, dass der Arbeitnehmer nach Absolvierung der Ausbildung für längere Zeit im Unternehmen verbleibt. Ist dies nicht der Fall, setzt ein (teilweiser) Rückersatz der vorfinanzierten Kosten aber das Bestehen einer dahingehenden Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer voraus (ohne Vorliegen einer solchen Vereinbarung kommt ein Rückersatz daher nicht in Betracht). Der zulässige Inhalt einer derartigen Vereinbarung wird durch § 2d AVRAG näher bestimmt.

Zweck des § 2d AVRAG ist es, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sic...

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