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Vollmachten können Freiheitsbeschränkungen nicht umfassen
iFamZ 2011/170
§ 8 Abs 1 HeimAufG, §§ 284b ff, 1008 ABGB, § 31 ZPO
LG Korneuburg , 25 R 35/10i
Eine Bevollmächtigung nach § 1008 ABGB, eine Prozessvollmacht gem § 31 ZPO sowie eine Vollmacht nach § 8 Abs 1 HeimAufG S. 210berechtigen die Vollmachtnehmerin nicht dazu, einer Freiheitsbeschränkung wirksam zuzustimmen. Auch die in § 284b ABGB normierte Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger greift nicht, weil die Vertretungsbefugnis die Zustimmung zu Freiheitsbeschränkungen jedenfalls nicht umfasst.
Anmerkung
Richtigerweise wird festgestellt, dass weder die vorliegende unbeschränkte schriftliche Vollmacht nach § 1008 ABGB (mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift) noch die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger noch die Vollmacht nach § 8 Abs 1 HeimAufG (zur Wahrnehmung des Rechts auf persönliche Freiheit) zur Vertretung bei der Entscheidung über Freiheitsbeschränkungen gem § 3 HeimAufG berechtigen. Dabei handelt es sich nach österreichischem Recht – anders als in Deutschland – um eine vertretungsfeindliche Rechtshandlung ohne jede Ausnahme, weshalb auch Sachwalter und Vorsorgebevollmächtigte nicht wirksam einwilligen können (vgl Barth/Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts2 [2010] 53 und 106). Nur der einsichts- und urteilsfähige Bewohner selbst kann einer Freiheitseinschränkung zustimmen (§ 3 Abs 2 HeimAufG). Sonst könnte d...