zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, Juli 2011, Seite 209

Vollmachten können Freiheitsbeschränkungen nicht umfassen

iFamZ 2011/170

§ 8 Abs 1 HeimAufG, §§ 284b ff, 1008 ABGB, § 31 ZPO

LG Korneuburg , 25 R 35/10i

Eine Bevollmächtigung nach § 1008 ABGB, eine Prozessvollmacht gem § 31 ZPO sowie eine Vollmacht nach § 8 Abs 1 HeimAufG S. 210berechtigen die Vollmachtnehmerin nicht dazu, einer Freiheitsbeschränkung wirksam zuzustimmen. Auch die in § 284b ABGB normierte Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger greift nicht, weil die Vertretungsbefugnis die Zustimmung zu Freiheitsbeschränkungen jedenfalls nicht umfasst.

Anmerkung

Richtigerweise wird festgestellt, dass weder die vorliegende unbeschränkte schriftliche Vollmacht nach § 1008 ABGB (mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift) noch die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger noch die Vollmacht nach § 8 Abs 1 HeimAufG (zur Wahrnehmung des Rechts auf persönliche Freiheit) zur Vertretung bei der Entscheidung über Freiheitsbeschränkungen gem § 3 HeimAufG berechtigen. Dabei handelt es sich nach österreichischem Recht – anders als in Deutschland – um eine vertretungsfeindliche Rechtshandlung ohne jede Ausnahme, weshalb auch Sachwalter und Vorsorgebevollmächtigte nicht wirksam einwilligen können (vgl Barth/Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts2 [2010] 53 und 106). Nur der einsichts- und urteilsfähige Bewohner selbst kann einer Freiheitseinschränkung zustimmen (§ 3 Abs 2 HeimAufG). Sonst könnte d...

Daten werden geladen...