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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 209

Anforderungen an ein ärztliches Dokument bei länger als 48 Stunden dauernden oder wiederholt vorgenommenen Freiheitsbeschränkungen

iFamZ 2011/169

§ 5 Abs 2 HeimAufG

LG Wels , 21 R 77/11i

Das ärztliche Dokument muss zum Zeitpunkt der Vornahme der Freiheitsbeschränkung „aktuell“ sein. Entscheidend wird dabei sein, ob die im ärztlichen Dokument angeführten Umstände und Gefährdungen noch dem vorliegenden Zustand und den dadurch gegebenen Notwendigkeiten gerecht werden. Im Zweifel soll daher immer ein neues Dokument eingeholt werden. Ein Unterbringungsbeschluss kann nicht als ärztliches Dokument iSd zitierten Gesetzesstelle gewertet werden. Gleiches gilt für den Arztbrief, wenn in diesem nur die Diagnose angeführt wird, eine Gefahrenprognose jedoch fehlt.

(...) § 5 Abs 2 HeimAufG ordnet an, dass dann, wenn der Bewohner länger als 48 Stunden dauernd oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholt in seiner Freiheit beschränkt wird, der Leiter der Einrichtung unverzüglich ein ärztliches Gutachten, ein ärztliches Zeugnis (§ 55 ÄrzteG 1998) oder sonstige ärztliche Aufzeichnungen (§ 51 ÄrzteG 1998) darüber einzuholen hat, dass der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Diese ärztlichen Dokumente müssen im Zeitpunkt der Vornahme d...

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