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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 208

Beiziehung eines Pflegesachverständigen zur Beurteilung bestehender Alternativen erforderlich

iFamZ 2011/168

§§ 3 Abs 1, 4 Z 3 und 14 Abs 3 HeimAufG

LG Eisenstadt , 20 R 30/11b

Zur Klärung, ob eine Freiheitsbeschränkung verhältnismäßig ist, also ob die Selbst- oder Fremdgefährdung durch eine andere pflegerische Maßnahme beseitigt werden kann oder ob die entsprechenden Pflegestandards eingehalten werden, ist zusätzlich eine Pflegefachkraft als Sachverständige zu bestellen, und zur Beurteilung hierfür ist ein psychiatrischer Sachverständiger nicht berufen.

(...) Beim Betroffenen bestehen ein dementieller Zustand, ein Zustand nach Schädelhirntrauma und organisches Psychosyndrom sowie ein anamnestischer Zustand nach Alkoholabhängigkeit. (...) Der Betroffene imponiert einerseits als dösig, andererseits auch als ausgeprägt psychomotorisch unruhig. Er versucht immer wieder aufzustehen (...) Er kann zwar gehen, benötige aber Unterstützung, da die Gefahren, die damit verbunden sind, von ihm nicht erkannt werden. (...) Wenn er sich gestört fühlt, wie gesagt durch Lärm, neigt er zu Aggressionshandlungen, wobei er zu Schlägen ausholt oder mit Gegenständen um sich wirft. (...) Eine ernste und erhebliche Gefährdung des Bewohners ist im Zusammenhang mit seiner Gesichtsfeldeinschränkung gegeben (...).

(...) Rechtlich führte das Erstgericht aus, d...

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