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Verkehr mit der Außenwelt durch Telefonieren
iFamZ 2011/165
§ 34 Abs 2 UbG
LGZ Wien , 48 R 31/11f
Es bleibt der psychiatrischen Abteilung zwar unbenommen, für die Benutzung des Stationstelefons durch Patienten, die sich nicht im Besitz eines Mobiltelefons befinden, Regeln oder eine Hausordnung aufzustellen, die grundsätzlich zu befolgen ist, soweit den Patienten ausreichend Gelegenheit zur Führung von Telefonaten eingeräumt wird. Jedoch müssen diese Regeln insoweit flexibel gehandhabt werden, als in berücksichtigungswürdigen Fällen auch ein sofortiges Telefonat ermöglicht werden muss. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Menschenwürde psychisch Kranker ist zu wahren. Eine kurze telefonische Verständigung eines nahestehenden Menschen (hier: Lebenspartners) von der Unterbringung darf daher aus lediglich organisatorischen Gründen nicht untersagt werden.