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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 207

Videoüberwachung als unverhältnismäßiger Eingriff

iFamZ 2011/164

§ 34a UbG

LG St. Pölten , 23 R 11/11g

Eine laufende Videoüberwachung schränkt das Recht des Patienten auf Privatsphäre ein. Eine solche Einschränkung ist gem § 34a UbG insoweit zulässig, als sie zur Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich ist und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht.

Wenn mit der Videoüberwachung der beabsichtigte Zweck einer permanenten Beobachtung des Kranken gar nicht erfüllt werden kann und die Maßnahme insofern ungeeignet zur Zweckerreichung ist, stellt sie eine unverhältnismäßige Beschränkung der Privatsphäre des Kranken dar.

(Der Patient) wurde mit der Diagnose Manie mit psychotischen Symptomen aufgenommen. (...) Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in der der Kranke sich dagegen aussprach, in seinem Zimmer videoüberwacht zu werden, verkündete der anwesende Richter den Beschluss, mit dem die Unterbringung des Patienten bis für zulässig erklärt wurde und im zweiten Punkt die Einschränkung der Privatrechte des Patienten durch laufende Videoüberwachung für unzulässig erklärt wurde.

Gegen den 2. Punkt des Beschlusses richtet sich der rechtzeitig eingebrachte R...

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