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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 206

Beiziehung eines Dolmetschers zur Erstanhörung

iFamZ 2011/163

§§ 19 und 20 UbG

LG Salzburg , 21 R 65/11x

Das Unterlassen der Beiziehung eines Dolmetschers ist ein schwerer Verfahrensmangel, wenn die Kooperationsbereitschaft der Patientin, die für die Beurteilung von Alternativen zur Unterbringung essenziell ist, mangels zweifelsfreier Verständigung nicht beurteilt werden kann.

Ob und unter welchen Voraussetzungen zur Vernehmung einer Partei ein Dolmetscher beizuziehen ist, ist weder im AußStrG (§ 12 Abs 2 UbG) noch in der ZPO ausdrücklich geregelt (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG § 4 Rz 5; Spenling in Fasching/Konecny, ZPO2 III/2, § 375 Rz 5).

S. 207§ 82 Abs 1 Geo ordnet die Beiziehung eines Dolmetschers an, „wenn eine Person zu vernehmen ist, die der deutschen Sprache unkundig ist und sich auch nicht in einer Sprache ausdrücken kann, derer der Richter und, wenn der Vernehmung ein Schriftführer beizuziehen ist, auch dieser mächtig ist“. Nach hRsp ist der Richter im Zivilprozess dann von Amts wegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei verständigen zu können. Erkennt der Richter dies nicht, so ist es Sache der zu vernehmenden Par...

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