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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 206

Gerichtliche Prüfungskompetenz des Unterbringungsgerichts bei allfälliger Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht

iFamZ 2011/162

§ 34a UbG, § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG

Nicht nur unterbringungsspezifische Maßnahmen unterliegen gem § 34a UbG der Kontrollkompetenz der Unterbringungsgerichte, sondern auch Eingriffe in Rechte, die außerhalb des UbG geregelt sind. Materieller Prüfungsmaßstab ist dabei die jeweilige Spezialnorm.

Die Patientin wurde am mit der Diagnose Borderline-Störung wegen Selbstgefährdung auf einer Psychiatrie-Station der OÖ Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg untergebracht. Mit Schreiben vom teilte ein Oberarzt dieses Krankenhauses der Bezirkshauptmannschaft Perg als Führerscheinbehörde mit, dass sich die Patientin im Straßenverkehr besonders gefährlich verhalten und dabei die Gefährdung ihres Lebens und die Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer bewusst in Kauf genommen habe. (...)

Mit am beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz beantragt die Patientenanwältin namens der Patientin die Feststellung, dass diese durch die Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Perg in ihrem Recht auf ärztliche Verschwiegenheit verletzt worden sei. Die Patientin habe den Oberarzt nicht von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Der Verstoß dagegen während aufrechter Unterbringung stel...

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