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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 205

Aufklärungspflicht gegenüber einer Ärztin als Patientin

iFamZ 2011/161

§ 1299 ABGB

Der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich nach dem tatsächlichen Vorwissen.

Die Klägerin ist eine auf Naturheilverfahren spezialisierte Allgemeinmedizinerin ohne diesbezügliche Facharztausbildung. (...)

Eine Aufklärung über Umstände, die der Patient bereits kennt, ist nicht notwendig (Tanczos/Tanczos, Arzthaftung [2010] 29, unter Berufung auf OGH RdM 1997, 154), weil er dann weiß, in welchen Eingriff er einwilligt (1 Ob 651/90; BGH VI ZR 131/02, jeweils mwN). Eine Aufklärung kann auch unterbleiben, wenn der behandelnde Arzt aufgrund der Vorgeschichte und der beruflichen Ausbildung des Patienten annehmen darf, dass dieser bereits über die nötigen Kenntnisse von seinem Leiden, von den Behandlungsmöglichkeiten und von deren Folgen verfügt (6 Ob 542/93, RdM 1994, 92 [Stationsschwester]; BGH VI ZR 124/60, NJW 1961, 2302 [Krankenschwester]; Tanczos/Tanczos, Arzthaftung 29). (...)

S. 206Wesentlich ist, dass der Patient die Kenntnisse wirklich besitzt; der Umstand, dass eine Patientin in einem medizinischen Beruf tätig ist oder war, reicht für sich allein ebenso wenig wie die bloße Tatsache des wiederholten Eingriffs, wenn damals keine angemessene Aufklärung stattgefunden hat. In...

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