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Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht
iFamZ 2011/158
Wird auf den Umstand einer Erhöhung des Risikos der Implantatlockerung und der Notwendigkeit einer Korrekturoperation bei Bestehen einer Osteoporose nicht hingewiesen, so liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Der bloß allgemeine Hinweis auf ein typisches Operationsrisiko (vgl dazu RIS-Justiz RS0026340; RS0026581) reicht dann nicht aus. Vielmehr ist der konkrete Patient, ausgehend von seiner konkreten Situation, über das für ihn typische Risiko der Operation aufzuklären. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Aufklärung den konkreten Patienten in die Lage versetzen soll, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken. Dazu gehört auch die verschärfte Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr des Eingriffs (5 Ob 290/08w, iFamZ 2009/161, mwN).