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Notwendiger zeitlicher Abstand zwischen Aufklärung und Operation
iFamZ 2011/157
Bei einer Hüftoperation reicht es, wenn die Klägerin die Möglichkeit hatte, „eine Nacht darüber zu schlafen“.
Wiederholt hat der OGH auch schon klargelegt, dass die ärztliche Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, deren Dauer freilich ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls abhängt (7 Ob 15/04p, RdM 2004/95, 151 mwN; RIS-Justiz RS0118651). (...)
Bei ihrer Aufnahme am wurde der Klägerin ein Aufklärungsbogen vorgelegt, in dem die möglichen Zwischenfälle während einer Hüftgelenksoperation detailliert angeführt wurden, ua, dass „sehr selten Nervenverletzungen“ auftreten könnten, „die trotz operativer Behandlung (Nervennaht) dauerhafte Störungen wie zB eine Teillähmung des Beines verursachen können“. Noch am selben Tag wurde der Klägerin der Ablauf der Operation mündlich erläutert und sie auf mögliche Komplikationen und allfällige notwendige Revisionsoperationen sowie mögliche Infekte hingewiesen. Ebenfalls am selben Tag wurde die Klägerin, die erklärte, keine weiteren Fragen mehr zu haben, vom Anästhesisten und vom Operateur besucht. Am wurde die Hüftgelenksoperation lege artis durchgeführt...