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Steuerberatungskosten als Sonderausgabe im Finanzstrafverfahren
Ein Funktionär eines Vereins übernahm die Kosten einer finanzstrafrechtlichen Selbstanzeige und Beratungskosten einer daraus resultierenden Prüfung des Vereins. Diese Kosten wurden bei der persönlichen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Der VwGH (, Ro 2023/13/0002) hatte zu beurteilen, ob die Ausgaben steuerlich wirksam zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte in einem gemeinnützigen Sportverein verschiedene Funktionen inne. So war er von Juni 2014 bis Jänner 2015 Schriftführer, von Februar 2015 bis März 2016 zweiter Obmann-Stellvertreter und Schriftführer, sowie von April 2016 bis Juni 2017 Präsident des Vereins.
Gemäß Vereinsregisterauszug waren als organschaftliche Vertreter der Präsident, der Obmann, der Obmann-Stellvertreter, der Kassier, der Kassier-Stellvertreter und der Schriftführer angeführt. Die Vertretung des Vereins nach außen wird laut Vereinsregister durch den Präsidenten gemeinsam mit dem geschäftsführenden Obmann, bei deren Verhinderung einem der beiden Obmann-Stellvertreter, wahrgenommen.
Im Jahr 2017 wurde durch den Steuerpflichtigen bei der Finanzstrafbehörde eine Selbstanzeige für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juni 20...