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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 200

Keine Zulässigkeit eines neben der Oppositionsklage – aus denselben Gründen und mit demselben Rechtschutzziel – eingebrachten Enthebungsantrags

iFamZ 2011/149

§ 35 EO, § 12 Abs 2 AußStrG

1. Einwendungen nach § 35 EO richten sich nach stRsp unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch; das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiellrechtlichen Anspruch unmittelbar ab. Die höchstgerichtliche Rsp geht davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer (negativen) Feststellungsklage erreichbar ist. Sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, ist nur mehr die Oppositionsklage zulässig (RIS-Justiz RS0001715; 3 Ob 13/87). Ein über die Oppositionsklage ergehendes Urteil, wonach ein bestimmter Anspruch erloschen ist, hat die gleiche Wirkung – insbesondere auch Rechtskraftwirkung – wie ein (negatives) Feststellungsurteil (RIS-Justiz RS0001652). Die Oppositionsklage entfaltet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage. Letztere ist aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit ist die (jüngere) Rsp keineswegs unklar oder widersprüchlich.

2. Mangels Streitanhängigkeit zwischen außerstreitigem und streitigem Verfahren macht ein Antrag auf Unterhaltsherabsetzung (oder Enthebung) eine spätere Oppositionsklage nicht unzulässig. Die Rechtskraft der Entscheidung des ...

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