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Verneinung der Amtshaftung im Einzelfall
iFamZ 2011/147
1. Der Kläger begründet sein Begehren auf Feststellung, dass ihm die Beklagten für den Ersatz sämtlicher Schäden haften, welche daraus resultieren, dass ihm als alleinigem Obsorgeberechtigten sein (damals 14-jähriger) Sohn „über den hinaus entzogen wurde“, im Wesentlichen damit, dass mehrere Organe von Behörden und Institutionen der Beklagten rechtswidrig gehandelt hätten. Soweit er in diesem Zusammenhang den Vorwurf erhebt, die Strafverfolgungsbehörden hätten zu Unrecht das über seine Anzeige eingeleitete Strafverfahren gegen seine frühere Gattin eingestellt, und Erwägungen über den Schutzzweck der §§ 105 und 195 StGB anstellt, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine allfällige Strafverfolgung der Mutter an den vom Kläger behaupteten bzw für die Zukunft befürchteten Vermögensnachteilen (Verfahrenskosten, Unterhaltsmehraufwand, Kosten für psychologische Behandlungen ...) etwas geändert hätte. Dazu führt der Revisionswerber nichts Nachvollziehbares aus. Da feststeht, dass ohnehin bereits kurz nach der Anzeige des Klägers das Jugendamt sowie das zuständige Pflegschaftsgericht tätig geworden sind, ist
- in Ermangelung entsprechender Erörterungen in der Revi...