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Übertragung der Obsorge an Jugendwohlfahrtsträger keine erhebliche Rechtsfrage
iFamZ 2011/143
§ 176 ABGB, § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG
Sowohl die Frage, ob eine Gefährdung des Kindeswohls iSd § 176 Abs 1 ABGB vorliegt, als auch die Beurteilung, welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, hängen stets von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab. Sie kann nur aufgrund einer singulären familiären Situation getroffen werden und begründet regelmäßig keine über den Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0114625).
Das Kindeswohl ist iSd § 176 ABGB gefährdet, wenn die Obsorgepflicht nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt wird oder sonst schutzwürdige Interessen des Kindes ernstlich und konkret gefährdet werden, wobei die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung genügt, ohne dass ein subjektives Schuldelement hinzutreten müsste (RIS-Justiz RS0048633; Hopf in KBB2, § 176 Rz 2 mwH).