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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 197

Obsorgeentzug nur als äußerste Notmaßnahme; Jugendwohlfahrtsträger ist das Land

iFamZ 2011/142

§§ 176 Abs 1, 213 ABGB, § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob den Eltern (hier der außerehelichen Mutter) nach § 176 Abs 1 ABGB die Obsorge zu entziehen und gem § 213 ABGB dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (JWT) zu übertragen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt daher keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rsp nicht verletzt werden (7 Ob 79/05a mwN).

Die Entziehung der Obsorge ist nur bei Gefährdung des Kindeswohls vorzunehmen; ein Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen setzt also voraus, dass er im Interesse des Kindes dringend geboten ist (7 Ob 79/05a mwN). Die Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs angeordnet werden und bedarf besonders wichtiger Gründe, die im Interesse des Kindes eine so einschneidende Maßnahme dringend geboten erscheinen lassen, weil andernfalls das Wohl des pflegebefohlenen Kindes gefährdet wäre (7 Ob 126/07s mwN). Die Entziehung (allenfalls auch nur Einschränkung) der Obsorge ist dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt,...

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