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Risikoabwägung zwischen der Gefahr eines Fehlverhaltens und erheblichen Beschränkungen des Besuchsrechts
iFamZ 2011/140
§ 148 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Ob, in welchem Ausmaß und unter welchen Bedingungen einem Elternteil das Besuchsrecht einzuräumen ist, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig, ohne dass eine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu lösen wäre (RIS-Justiz RS0097114; RS0087024). Steht der bloße Verdacht eines dem Kindeswohl widersprechenden Fehlverhaltens des nicht betreuenden Elternteils im Raum, der trotz eines umfangreichen und eingehenden Verfahrens nicht verifiziert werden konnte, haben die Gerichte nach ihrem – am Kindeswohl zu orientierenden – Ermessen zu beurteilen, ob die dennoch verbliebenen Verdachtsmomente iS eines „qualifizierten“ Verdachts (vgl 6 Ob 18/09d; 6 Ob 48/10t; RIS-Justiz RS0047973) so groß sind, dass es eher angezeigt erscheint, die Elternrechte des betroffenen Elternteils durch erhebliche Beschränkungen des Besuchsrechts zu reduzieren, als das Risiko eines neuerlichen (gleichartigen) Fehlverhaltens zum Nachteil des Kindes in Kauf zu nehmen.