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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 197

Beschränkung des Kontakts zum Vater ist kein Mittel zur Lösung von Obsorgestreitigkeiten

iFamZ 2011/139

§§ 148 ABGB, 382b, e EO, § 111 AußStrG

1.1. Nach ständiger, in der Lit gebilligter Rsp des OGH sind die Eltern an einen abgeschlossenen und pflegschaftsgerichtlich genehmigten Kontaktregelungsvergleich unter der Einschränkung der clausula rebus sic stantibus gebunden; sie können sich also nur auf nachträgliche Änderungen des Sachverhalts berufen. Dies gilt grundsätzlich auch für Vereinbarungen betreffend ein begleitetes Besuchsrecht gem § 111 AußStrG, wobei eine Änderung etwa im Wegfall der Notwendigkeit (Voraussetzungen) der Besuchsbegleitung liegen würde.

1.2. Der pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigten Vereinbarung kommt keine bindende Wirkung zu; einer Erörterung der Frage, ob sich seit damals wesentliche Umstände geändert haben, bedarf es nicht.

2. Nach stRsp des OGH ist inhaltliche Voraussetzung für die Anordnung der Besuchsbegleitung nach § 111 AußStrG, dass das Wohl des betroffenen Kindes persönliche Kontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil erfordert. Voraussetzung für die Anordnung einer Besuchsbegleitung sind – neben Gefährdungen des körperlichen Wohls des Kindes – insb Drucksituationen, denen das Kind aufgrund der ungeklärten Situation zwischen seinen Eltern aus...

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