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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 196

Aussetzung des Besuchsrechts und Entzug des Informationsrechts hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Kindes

iFamZ 2011/138

§§ 178, 148 Abs 2 ABGB, 382g EO, 62Abs 2 Z 1 AußStrG

Der Vater beruft sich darauf, dass es zu den rudimentärsten Informationsrechten eines Elternteils zähle, zu wissen, wo sein Kind S. 197wohne. Das trifft grundsätzlich zu (vgl Weitzenböck in Schwimann, TK ABGB, § 178 Rz 4). Dieses Recht ist jedoch nicht Selbstzweck, sondern soll der Durchführung des persönlichen Verkehrs dienen. Wenn nun dem Vater derzeit kein Besuchsrecht zusteht, so wäre die begehrte Information für ihn zwecklos, ist ihm – dem sogar das „kurzfristige, einmalige und begleitete“ Besuchsrecht versagt wurde – doch der persönliche Verkehr mit der Minderjährigen untersagt. Zu welchem anderen Zweck aber die Kenntnis des Wohnsitzes dienen soll, bleibt im Dunkeln.

Eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls kann sich daraus ergeben, dass der Elternteil den Kontakt zum Kind sucht, obwohl ihm aufgrund seines Verhaltens der persönliche Verkehr gem § 148 Abs 2 ABGB untersagt wurde, was den (teilweisen) Entzug des Informationsrechts hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Kindes rechtfertigt (Thunhart in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 178 ABGB Rz 22).

Die Gefährdung des Kindeswohls wird nicht schon deshalb beseitigt, weil die Möglichkeit der Bea...

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