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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 196

Schadenersatzpflicht des obsorgeberechtigten Elternteils wegen Vereitelung von Besuchskontakten

iFamZ 2011/136

§§ 145b, 1295 Abs 1, 1325 ABGB

Die sich aus dem Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergebende und in § 145b ABGB konkretisierte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, schützt auch das Interesse des anderen Elternteils am Aufrechtbleiben der Eltern-Kind-Beziehung. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist auch bei einer dadurch verursachten psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert zu bejahen.

Die Obsorge für den 1996 geborenen Sohn steht seit der Scheidung der Mutter zu. Im Juni 2008 lehnte der damals 12-jährige Sohn einen weiteren Kontakt mit dem Vater ab, wobei eine Sozialarbeiterin dies auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurückführte. Ein neuerlicher Antrag des Vaters auf Regelung des Besuchsrechts wurde abgewiesen, da die vehemente Ablehnung von Kontakten die seelische Gesundheit des Sohnes gefährde.

Eine schuldhafte Verletzung von Verhaltenspflichten, die sich aus dem von der Rechtsordnung gewährten Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergeben und in § 145b ABGB konkretisiert sind, kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

Das Bes...

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