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Pensionsbezug in halber Höhe der wegen Strafhaft ruhenden Pension des Vaters ist Eigeneinkommen des Kindes und vermindert dessen Unterhaltsbedarf
iFamZ 2011/135
§§ 7 Abs 1 Z 1, 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG
Dem minderjährigen K wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom für die Zeit von bis ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe von 180 Euro gewährt. Mit Schreiben vom übermittelte der JWT dem Erstgericht einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom , wonach dem Minderjährigen ab eine Pension in der halben Höhe der Pension seines (geldunterhaltspflichtigen) Vaters, somit in Höhe von 236,80 Euro brutto monatlich, gewährt wurde. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Leistungsanspruch des Vaters des Minderjährigen wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruhe und der Minderjährige daher gem § 89 ASVG einen Pensionsanspruch in Höhe der halben ruhenden Pension des Vaters habe.
Das Erstgericht stellte daraufhin die Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum vom bis mit der Begründung ein, dem Minderjährigen gebühre ab bis zum Haftende des Vaters () eine monatliche Pension von 236,80 Euro. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Kindes – unter Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 419/97t – nicht Folge.
Der OGH hob infolge Revisionsrekurses des Kindes die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos auf.
1. Gem § 89 Abs 1 ASVG ruhen die Leist...