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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 193

Gewährung von Richtsatzvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG bis zur Beendigung des Unterhaltsverfahrens

iFamZ 2011/134

§§ 4 Z 4, 8 Satz 2 UVG

Entgegen dem Wortlaut des § 8 Satz 2 UVG können Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG nicht nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Abstammungsverfahrens, sondern bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens gewährt werden.

Die minderjährige N lebt bei ihrer Mutter in Wien; beide sind polnische Staatsbürgerinnen.

Am stellte sie beim Erstgericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des V, eines kroatischen Staatsbürgers; zugleich beantragte sie die Festsetzung des Unterhalts in Höhe von 192 Euro monatlich sowie die Gewährung von vorläufigem Unterhalt gem § 382a EO. Mit Beschluss vom wurden das Unterhaltsfestsetzungsverfahren sowie das Verfahren auf Gewährung des vorläufigen Unterhalts unterbrochen. Mit Beschluss vom stellte das Erstgericht rechtskräftig die Vaterschaft des V fest.

Nach Fortsetzung des unterbrochenen Unterhaltsverfahrens wurde der Vater mit EV vom gem § 382a EO zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 105,40 Euro ab , längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens, verpflichtet.

Am beantragte das Kind Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG in Höhe von monatlich 192 Euro. Das Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts war zu diesem Zeitpunkt...

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