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Befreiung des geistig behinderten Vaters von der Unterhaltspflicht, Wohnsitzverlegung nach Bosnien unzumutbar
iFamZ 2011/132
Der Vater der beiden Kinder ist verpflichtet, für seine Tochter 200 Euro und für seinen Sohn 170 Euro an monatlichem Unterhalt zu zahlen. Er ist bosnischer Staatsbürger, lebt aber in Österreich, wo er bis bei verschiedenen Arbeitgebern für jeweils nur kurze Zeiträume einer Beschäftigung nachging. Er verfügt derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Da ihm keine Beschäftigungsbewilligung mehr ausgestellt wird, ist auszuschließen, dass er in Österreich (legal) einer Beschäftigung nachgehen kann.
Das Erstgericht befreite den Vater über seinen Antrag mit Wirkung ab von seinen Unterhaltspflichten für die beiden Kinder. Es ging davon aus, dass der Vater nach Auslaufen seiner Beschäftigungsbewilligung am rechtlich nicht mehr in der Lage sei, in Österreich Arbeit zu finden. Die Unterlassung der Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung („Befreiungsscheins“) sei ihm nicht als schuldhafte Obliegenheitsverletzung anzulasten, weil er unter einer geistigen Behinderung (infolge einer Intelligenzminderung verbunden mit einer anhaltenden sozialen Problematik) leide, die die Bestellung einer Sachwalterin zwecks Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern sowie ...