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Die missbräuchliche Risikoüberwälzung auf den IEF ist in der Regel eine Einzelfallentscheidung und damit keine erhebliche Rechtsfrage
Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor der Insolvenzeröffnung nicht geltend macht, lässt für sich allein nicht den Rückschluss der sittenwidrigen Überwälzung des Risikos auf den IEF zu. Das Verhalten des konkreten Arbeitnehmers ist in einem solchen Fall mit dem eines typischen Arbeitnehmers zu vergleichen („Fremdvergleich“); die konkreten individuellen Überlegungen spielen dabei aber keine Rolle. Es handelt sich damit regelmäßig um Einzelfallentscheidungen, die keine erhebliche Rechtsfrage darstellen ( 8 ObS 2/23m).
Sachverhalt
Im Anlassfall war der „Arbeitnehmer“ (ob er ein solcher tatsächlich war, soll hier dahingestellt bleiben) als Handelsvertreter für ein Unternehmen tätig. Im Gegensatz zu den anderen Arbeitnehmern im Unternehmen wurden ihm von Anfang an weder Gehalt noch Provisionen bezahlt, doch war vereinbart, dass er mit den ihm zustehenden Provisionen 50 % der Firmenanteile des Unternehmens erwerben werde. Zahlungen des Unternehmens über 2.000 € an ihn wurden als „Coaching-Rechnungen“ tituliert.
Fremdvergleich
Zwar kann regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens“ von Entgeltansprüchen noch nicht auf ...