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GesRZ 2, Mai 2018, Seite 84

Die Kompetenz der Satzung zur Mitwirkung an der Geschäftsordnung für den Vorstand

Georg Durstberger

Das AktG sieht – anders als für den Aufsichtsrat – nur wenige Regelungen für die Organisation des Vorstands vor. In der Praxis hat sich die Geschäftsordnung als Organisationsrahmen etabliert. Diese wird zum Teil vom Aufsichtsrat und zum Teil vom Vorstand selbst erlassen. Zum Teil wird die Meinung vertreten, dass auch der Satzung ein Mitwirkungsrecht zukommt. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der rechtlichen Grundlage für diese Ansicht und leitet daraus die konkrete Reichweite des Mitgestaltungsrechts für verschiedene Ausgestaltungsformen der AG ab.

I. Einleitung

Die Geschäftsordnung ist der innergesellschaftliche Ordnungsrahmen für das Vorstandshandeln. Aufgrund der oftmals thematischen Vereinnahmung der Geschäftsordnung durch eine Ressort- bzw Geschäftsverteilung ist eine genauere Differenzierung vorzunehmen. Eine Geschäftsordnung adressiert zwei Regelungskreise: 1.) die Schaffung von inhaltlichen Zuständigkeitsbereichen (Geschäfts- oder Ressortverteilung) und 2.) Regelungen und Vorschriften für die Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder und die Konkretisierung ihrer Pflichten (Geschäftsordnung ieS). Die primäre inhaltliche Zuständigkeit für die Ausgestaltung liegt beim Aufsichts...

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