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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 191

Conterganrente ist unterhaltsrechtlich wie Pflegegeld zu behandeln

iFamZ 2011/131

§ 140 ABGB

Ausgehend von ihrem Zweck ist die vom Vater bezogene Conterganrente unterhaltsrechtlich so wie Pflegegeld zu behandeln. Nur ein über das Pflegegeld und die Conterganrente hinausgehender behinderungsbedingter Mehraufwand vermindert die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Der am geborene Harald H ist der außereheliche Sohn des seit Geburt contergangeschädigten Dr. Werner M. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.514 Euro hatte sich der Vater am vor dem Jugendwohlfahrtsträger (JWT) zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 538 Euro ab verpflichtet.

Am beantragte der Vater, seine Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf die behinderungsbedingte dauerhafte Berufsunfähigkeit ab auf 280 Euro monatlich herabzusetzen. Erhöhte Aufwendungen von 910 Euro (Heimhilfe, Wohnungsreinigung, Kleiderreinigung und -adaptierung, Zubereiten warmer Mahlzeiten) würden durch das Pflegegeld nicht abgedeckt. Die von ihm bezogene „Conterganrente“ könne zur Abdeckung der erhöhten monatlichen Aufwendungen sowie der mit seiner Behinderung verbundenen unregelmäßigen Mehrkosten nicht herangezogen werden; diese Leistung stelle eine Art Schmerzengeld dar.

Mit weiterem Antrag ...

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