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Ist die Exekutionseinstellung nach Aufhebung der EV infolge endgültiger Unterhaltsfestsetzung zwingend?
Formalistische Bindung an Exekutionstitel sollte aufgegeben werden
Wird die EV nach § 382a EO über den vorläufigen Kindesunterhalt nach Abschluss des Hauptverfahrens über den endgültigen Unterhaltsbetrag nach § 399a Abs 2 Z 2 EO aufgehoben, so hat ein auf Basis der EV geführtes Exekutionsverfahren nach § 39 Abs 1 Z 1 EO eingestellt zu werden. Der Beitrag zeigt, dass diese Rechtsfolge für den Hauptfall, dass der endgültige Unterhaltsbetrag höher als der vorläufige Unterhaltsbetrag bemessen wird, keineswegs zwingend ist.
I. Zusammenhang mit dem UVG
II. Exekutionseinstellung nach Aufhebung der EV
Die Aufhebung des § 4 Z 5 UVG durch das FamRÄG 2009 ab hat zur Folge, dass Unterhaltsvorschüsse nicht mehr allein mit der Begründung beantragt werden können, der Unterhaltspflichtige habe den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO innerhalb eines Monats nach Zustellung der EV an ihn nicht voll bezahlt. Der Verzug über einen bestimmten Zeitraum allein genügt also nicht mehr für den Vorschussanspruch, sondern der Vorschusswerber muss zumindest gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung der Vorschüsse auch einen Exekutionsantrag (bei unselbständig Erwerbstätigen eine Exekution nach § 294a EO, bei selbständig Erwerbstätigen eine Fahrnisexekution zuzüglich der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO) auf Basis der EV nach § 382a EO gegen den Unterhaltspflic...