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iFamZ 5, September 2008, Seite 303

Legistik National

Grundbuchs-Novelle 2008 (GB-Nov 2008): Neuregelung für Vorsorgevollmachten

Michael Ganner

Nach § 31 Abs 6 GBG aF galten Vollmachten nur drei Jahre lang. Ausgenommen davon waren nur Spezialvollmachten, die freilich den Vertragspartner und die wesentlichen Vertragsbestimmungen, also bei entgeltlichen Geschäften jedenfalls auch den Kaufpreis, enthalten mussten. Dadurch aber war das mit dem SWRÄG 2006 geschaffene Institut der Vorsorgevollmacht gem § 284f ABGB stark in seiner Funktion eingeschränkt, was sowohl im Schrifttum - Barth/Ganner, Wie errichte ich eine Vorsorgevollmacht? ÖJZ 2007, 475 (490); Ganner, Vorsorgevollmacht, in Barth/Ganner (Hrsg), Handbuch des Sachwalterrechts (2007) 339 (353 f); Jud/Seidl, Grundbuchsrechtliche Hürden der Vorsorgevollmacht, ecolex 2007, 495 (495 f) - als auch in meiner Stellungnahme zum Minsterialentwurf (ME 155 23. GP, SN 1) bemängelt wurde. Im Rahmen der grundlegenden Erneuerung der Grundstücksdatenbank durch die GB-Nov 2008 fand der Vorschlag, Vorsorgevollmachten von dieser Befristung auszunehmen, erfreulicherweise Eingang in § 31 Abs 6 GBG (vgl dazu auch ErlRV 542 BlgNR 23. GP, 6), sodass diese Bestimmung nunmehr lautet:

„Auf Grund von Urkunden eines Machthabers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden, wenn die von diese...

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