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Kein Anspruch auf Überstundenbezahlung bei fehlender vorheriger Anzeige
Wenn Überstunden nicht angeordnet wurden, aber die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben Überstunden erfordern, so muss der Arbeitnehmer dies (soweit die Umstände nicht ohnehin offenkundig sind) dem Arbeitgeber anzeigen, um seinen Anspruch zu wahren ( 8 ObA 12/13t). Hat der Arbeitgeber die Überstunden in Kenntnis ihrer Notwendigkeit geduldet und entgegengenommen, kann er ihre Entlohnung nicht deswegen verweigern, weil er sie nicht ausdrücklich angeordnet hat ( 8 ObA 29/23g).
Sachverhalt
Mit dem klagenden Arbeitnehmer bestand eine All-in-Vereinbarung. Mit seinem Gehalt wurden die gesetzlich zulässigen Mehr- und Überstunden abgegolten. Das tatsächliche Ausmaß der Arbeitszeit des Klägers steht nicht fest. Es steht auch nicht fest, ob ein hohes Ausmaß an Arbeitsstunden zur Bewältigung der Aufgaben des Klägers erforderlich war, weil der Kläger nach eigenem Gutdünken Arbeit sowohl an Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens als auch an externe Fachkräfte delegieren konnte. Der Kläger hat leitende Funktionen wahrgenommen. Er hat dem beklagten Arbeitgeber nie mitgeteilt, dass er zusätzliche, nicht bereits in der All-in-Vereinbarung inkludierte Überstunden erbri...