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Art 3 MSA ist eine materiellrechtliche Kollisionsnorm zum Obsorgedekret
iFamZ 146/08
Art 3 MSA, § 107 AußStrG
Obsorgedekrete (§ 107 AußStrG) können auch über die Betrauung ex lege ausgestellt werden - aber nur, wenn diese zwischen den Eltern unstrittig ist.
Der Vater meint, die Amtsbestätigung des Erstgerichts sei inhaltlich unrichtig; nach dem auf die beiden Mj anzuwendenden Children's Law Act 1997 der kanadischen Provinz Saskatchewan komme den Eltern die Obsorge gemeinsam zu.
Nach § 107 Abs 1 Z 1 AußStrG ist den Parteien (ua) in einem Verfahren über die Obsorge auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung (1. Fall) oder eine Urkunde auszustellen, in welcher der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist (2. Fall). Die Frage, ob im konkreten Fall eine solche begründungslose Entscheidungsausfertigung oder ein „Obsorgedekret“ (Fucik/ Kloiber, AußStrG, § 107 Rz 1) auszustellen ist, ist eine solche des Verfahrensrechts und unterliegt damit jedenfalls der lex fori (ebenso Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 27 IPRG Rz 10 [„verfahrenstechnisch-formaler Charakter“]), hier also österr Recht.
1. Internationale Zuständigkeit
Österreich ist Vertragsstaat des MSA. Dieses findet nach Art 13 räumlich-persönlich Anwendung auf alle Mj mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat. Seine Anwendbark...