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iFamZ 5, September 2008, Seite 269

Scheidung nach mosaischem Recht – Anerkennungsmaßstab – internationale Rechtshängigkeit

iFamZ 145/08

Art 17 EGBGB, §§ 261, 608 dZPO, § 1564 BGB

BGH , XII ZR 61/06

Die Scheidung nach mosaischem Recht durch Übergabe des Scheidebriefs (Get) ist eine rechtsgeschäftliche Scheidung (Privatscheidung) und keine Statusentscheidung des Rabbinatsgerichts. Maßstab für die Anerkennung einer solchen ausländischen Privatscheidung ist Art 17 EGBGB. Bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts ist sie im Inland nicht anerkennungsfähig. Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens vor dem Rabbinatsgericht in Israel steht deshalb bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts einer Inlandsscheidung nicht entgegen.

Die 1956 geborene Antragstellerin und der 1945 geborene Antragsgegner sind deutsche Staatsangehörige mosaischen Glaubens. Sie haben 1979 vor dem Rabbiner in Israel die Ehe geschlossen. Die Parteien hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Seit 1994 lebt die ASt in Israel, der AG lebt weiterhin in Deutschland.

1998 reichten beide beim Amtsgericht - Familiengericht - wechselseitige Anträge auf Scheidung der Ehe ein. Gegenüber dem Scheidungsantrag des AG wandte die ASt die Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens ein, das sie bereits 1996 vor dem regionalen ...

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