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iFamZ 5, September 2008, Seite 266

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Ein Repräsentationsfall oder doch: Nachwirkungen des aufgehobenen § 730 Abs 2 ABGB?

Dr. T.

Leopoldine J., die Erblasserin, ist nach dem verstorben. Sie hatte keine Kinder. Die gesetzliche Erbfolge geht in die dritte Parentel. Es gibt einen Nachkommen der Großeltern mütterlicherseits. Ein Nachkomme der Großeltern väterlicherseits, Josef Z., ist 1993 vorverstorben. Dieser hinterließ einen Sohn, Alfred M., der seinerseits 1996 vorverstorben ist. Die Vaterschaft des Josef Z. zu Alfred M. wurde jedoch nie festgestellt. Alfred M. wiederum hinterlässt seinen ehelichen Sohn Alexander M., der auch sein Alleinerbe war. Es stellt sich die Frage, ob Alexander M. ein gesetzliches Erbrecht nach Leopoldine J. zukommt.

In der „Verwandtschaftskette“ fehlt die Vaterschaftsfeststellung des Josef Z. zu Alfred M. Alexander M., als Rechtsnachfolger des vorverstorbenen Alfred M., kann diese Vaterschaftsfeststellung gem § 138a Abs 2 ABGB nach wie vor betreiben, indem er als Rechtsnachfolger des Alfred M. die Verlassenschaft nach Josef Z. (diese wurde mit Überlassung an Zahlungs statt beendet) auf Feststellung der Vaterschaft klagt. Bei Prozesserfolg stünde Josef Z. als Vater des Alfred M. fest, gleichzeitig aber auch, dass diese Vaterschaftsfeststellung erst nach dem Tod des Erblassers Josef Z. erfolgte.

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