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iFamZ 5, September 2008, Seite 265

§ 865 3. Satz ABGB gilt für alle Fälle, in denen ein Teil für ein Geschäft einer Genehmigung bedarf

iFamZ 142/08

§§ 810, 865 ABGB

Gem § 865 ABGB hängt ua die Gültigkeit der Geschäfte minderjähriger und besachwalteter Personen von der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder zugleich des Gerichts ab. Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Teil nicht zurücktreten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen. In der vorliegenden E sprach der OGH aus, dass § 865 3. Satz ABGB nach einhelliger Ansicht analog auch auf alle anderen Fälle angewendet wird, in denen ein Teil für ein Geschäft einer Genehmigung bedarf (Rummel in Rummel, ABGB3, § 865 Rz 11). Diese Bestimmung bezieht sich damit auch auf die erforderliche Genehmigung durch das Abhandlungsgericht (). Da der Partner an seine Erklärung während des Schwebezustands nach allgemeinen Regeln wie an ein Offert gebunden ist, kann er dem gesetzlichen Vertreter und damit mittelbar auch dem Gericht gemäß § 865 3. Satz ABGB eine angemessene Frist zur Genehmigung setzen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Geschäfts. Erfolgt die Genehmigung in dieser Frist nicht oder wird sie verweigert, so erlischt die Bindung. Eine zu kurze Frist ist unwirksam (Rummel in Rummel, ABGB3, § 865 Rz 7...

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